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Aktionär



Aktionär  
Aktionär: Anteilseigner einer Aktiengesellschaft
 
Aktionär

Der Aktionär ist Besitzer von Aktien einer Aktiengesellschaft und damit als Anteilsinhaber am Grundkapital des Unternehmens beteiligt. Den Aktionärsstatus erlangen natürliche oder juristische Personen auf originärem (durch Gründung einer eigenen Aktiengesellschaft) oder derivativem Erwerbsweg (durch Aktienkauf am Sekundärmarkt oder durch Erbgang).

Hinsichtlich ihres Anteils am Grundkapital und des Zwecks des Aktienbesitzes wird zwischen Haupt-, Groß- und Kleinaktionären unterschieden. Hauptaktionäre, die mehr als 50 Prozent der Stammaktien besitzen, verfügen über die Kapitalsmehrheit und damit die weitgehende Kontrolle über das Unternehmen. Immerhin merklichen Einfluss haben Großaktionäre mit verhältnismäßig großen Beteiligungen. Trotz nominell gleicher Rechte haben Kleinaktionäre kaum Einfluss auf Strategien und Entscheidungen des Unternehmens.

Rechte des Aktionärs

Aus dem Besitz von Aktien eines Unternehmens ergeben sich mitgliedschaftliche Rechte zweierlei Art. Unter die so genannten Herrschafts- bzw. Verwaltungsrechte fallen das Recht zur Teilnahme an Hauptversammlungen, das Auskunftsrecht und das Anfechtungsrecht gegenüber Beschlüssen der Hauptversammlung. Die Vermögensrechte fassen den Anspruch auf Bilanzgewinn-Anteile, Bezugsrechte bei Kapitalerhöhungen, Rückzahlungsansprüche bei Kapitalherabsetzungen, Beteiligungsansprüche an Liquidationserlösen und verschiedene weitere Ausgleichs-, Abfindungs- und Umtauschansprüche zusammen.

Grundsätzlich kann der Aktionär jedoch keine Ansprüche gegenüber Vorstandsmitgliedern der Aktiengesellschaft und Mitaktionären geltend machen und verfügt über verhältnismäßig wenig Klagerechte. Dies hat den Hintergrund, dass nach Vorgabe des deutschen Aktienrechts Aktionäre ihre Rechte nicht einzeln ausüben sollen, um durch allzu restriktive Haftungsmöglichkeiten die Eigenverantwortung und Entscheidungsbefugnis des Vorstandes nicht zu beeinträchtigen.

Hauptsversammlung: Die Macht der Aktionäre

Das gemeinschaftliche Rechtserwirkungsorgan der Aktionäre ist die Hauptversammlung, in deren Rahmen jeder Inhaber von Stammaktien Stimmrecht genießt. Die Teilnehmer an der Hauptversammlung bestellen den Aufsichtsrat, der die Mitglieder des Vorstandes wählt und in gewissen Grenzen überwacht. Weiterhin ist der Vorstand verpflichtet, der Hauptversammlung Jahresabschlüsse, Berichte des Aufsichtsrates und Lageberichte vorzulegen. Die Aktionäre können im Rahmen der Hauptversammlung Aufsichtsrat und Vorstand die Entlastung erteilen, über die Vorschläge zur Gewinnverwendung entscheiden und Satzungsänderungen einschließlich Kapitalerhöhung oder –herabsetzung, Verschmelzung, Umwandlung und Auflösung beschließen. Es steht Aktionären frei, ihre Rechte durch eine selbst gewählte Person, Aktionärsvereinigung oder Depotbank geltend zu machen.

Der Treuepflicht, die die Pflichten zur Loyalität und Rücksichtnahme aller Beteiligten an einer Gesellschaft meint, unterliegt auch der Aktionär. Dabei bezeichnen die vertikalen Treuebindungen die Pflichtverhältnisse zwischen Aktiengesellschaft und dem einzelnen Aktionär, die horizontalen Treuepflichten diejenigen unter den Aktionären.

Erwirtschaftet die Gesellschaft, an der der Aktionär beteiligt ist, Gewinne, kann das Unternehmen diese über eine Dividende an die Aktionäre ausschütten. Dabei ist der Gewinnanteil von der Anteilshöhe abhängig. Nicht verteilte Gewinne werden in der Regel zur Selbstfinanzierung des weiteren Wachstums des Unternehmens verwendet, wovon Aktionäre in Form von Kapitalgewinnen durch steigende Aktienkurse profitieren.

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