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Aktionär
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| Aktionär:
Anteilseigner einer Aktiengesellschaft |
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Aktionär
Der Aktionär ist Besitzer von Aktien einer Aktiengesellschaft
und damit als Anteilsinhaber am Grundkapital des Unternehmens
beteiligt. Den Aktionärsstatus erlangen natürliche
oder juristische Personen auf originärem (durch
Gründung einer eigenen Aktiengesellschaft) oder derivativem
Erwerbsweg (durch Aktienkauf am Sekundärmarkt oder durch
Erbgang).
Hinsichtlich ihres Anteils am Grundkapital und des Zwecks des
Aktienbesitzes wird zwischen Haupt-, Groß- und
Kleinaktionären unterschieden. Hauptaktionäre, die
mehr als 50 Prozent der Stammaktien besitzen, verfügen
über die Kapitalsmehrheit und damit die weitgehende Kontrolle
über das Unternehmen. Immerhin merklichen Einfluss haben
Großaktionäre mit
verhältnismäßig großen
Beteiligungen. Trotz nominell gleicher Rechte haben
Kleinaktionäre kaum Einfluss auf Strategien und Entscheidungen
des Unternehmens.
Rechte des
Aktionärs
Aus dem Besitz von Aktien eines Unternehmens ergeben sich
mitgliedschaftliche Rechte zweierlei Art. Unter die so genannten
Herrschafts- bzw. Verwaltungsrechte fallen das Recht zur Teilnahme an
Hauptversammlungen, das Auskunftsrecht und das Anfechtungsrecht
gegenüber Beschlüssen der Hauptversammlung. Die
Vermögensrechte fassen den Anspruch auf Bilanzgewinn-Anteile,
Bezugsrechte bei Kapitalerhöhungen,
Rückzahlungsansprüche bei Kapitalherabsetzungen,
Beteiligungsansprüche an Liquidationserlösen und
verschiedene weitere Ausgleichs-, Abfindungs- und
Umtauschansprüche zusammen.
Grundsätzlich kann der Aktionär jedoch keine
Ansprüche gegenüber Vorstandsmitgliedern der
Aktiengesellschaft und Mitaktionären geltend machen und
verfügt über
verhältnismäßig wenig Klagerechte. Dies hat
den Hintergrund, dass nach Vorgabe des deutschen Aktienrechts
Aktionäre ihre Rechte nicht einzeln ausüben sollen,
um durch allzu restriktive Haftungsmöglichkeiten die
Eigenverantwortung und Entscheidungsbefugnis des Vorstandes nicht zu
beeinträchtigen.
Hauptsversammlung: Die
Macht der Aktionäre
Das gemeinschaftliche Rechtserwirkungsorgan der Aktionäre ist
die Hauptversammlung, in deren Rahmen jeder Inhaber von Stammaktien
Stimmrecht genießt. Die Teilnehmer an der Hauptversammlung
bestellen den Aufsichtsrat, der die Mitglieder des Vorstandes
wählt und in gewissen Grenzen überwacht. Weiterhin
ist der Vorstand verpflichtet, der Hauptversammlung
Jahresabschlüsse, Berichte des Aufsichtsrates und Lageberichte
vorzulegen. Die Aktionäre können im Rahmen der
Hauptversammlung Aufsichtsrat und Vorstand die Entlastung erteilen,
über die Vorschläge zur Gewinnverwendung entscheiden
und Satzungsänderungen einschließlich
Kapitalerhöhung oder –herabsetzung, Verschmelzung,
Umwandlung und Auflösung beschließen. Es steht
Aktionären frei, ihre Rechte durch eine selbst
gewählte Person, Aktionärsvereinigung oder Depotbank
geltend zu machen.
Der Treuepflicht, die die Pflichten zur Loyalität und
Rücksichtnahme aller Beteiligten an einer Gesellschaft meint,
unterliegt auch der Aktionär. Dabei bezeichnen die vertikalen
Treuebindungen die Pflichtverhältnisse zwischen
Aktiengesellschaft und dem einzelnen Aktionär, die
horizontalen Treuepflichten diejenigen unter den Aktionären.
Erwirtschaftet die Gesellschaft, an der der Aktionär beteiligt
ist, Gewinne, kann das Unternehmen diese über eine Dividende
an die Aktionäre ausschütten. Dabei ist der
Gewinnanteil von der Anteilshöhe abhängig. Nicht
verteilte Gewinne werden in der Regel zur Selbstfinanzierung des
weiteren Wachstums des Unternehmens verwendet, wovon Aktionäre
in Form von Kapitalgewinnen durch steigende Aktienkurse profitieren.
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