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Abfindung



Abfindung  
Abfindung: In vielen Fällen Pflicht
 
Abfindung

Die Abfindung, im Bezug auf den Zusammenschluss oder Eingliederung in eine andere AG, ist eine Geld- oder Aktienleistung an die Minderheitsaktionäre. Die Abfindung wird fällig, wenn eine Aktiengesellschaft ihre Leitung einem anderen Unternehmen unterstellt, und zusätzlich ihren Gewinn dorthin abführt. Die bisherigen Aktionäre würden dann keine Dividende erhalten. Außenstehenden Minderheitsaktionären steht ein Ausgleich durch neue Aktien oder eine Barabfindung zu. Bleibt der Gewinn hingegen im Unternehmen und lediglich die Leitung wird von einem anderen Unternehmen getragen, dann hat der Minderheitenaktionär keine Anspruch auf eine Abfindung. Ein praktisches Beispiel: Die Telekom lässt sich in bei der TUI eingliedern. Die Leitung der Telekom unterliegt nun der TUI. Beim Zusammenschluss wurde vereinbart, dass die Gewinne der Telekom, dem Betriebsergebnis, der TUI zugerechnet werden, dann erhalten Minderheitenaktionäre als Abfindung entweder eine Geldleistung im Wert ihrer Aktie der Telekom, oder aber Aktien der TUI zum Gegenwert ihrer bisherigen Aktien.

Abfindung für Minderheitsaktionäre

Ebenso erhalten Minderheitenaktionäre eine Abfindung, wenn eine Firma über den Aktienaufkauf von mindestens 95 % in eine andere Gesellschaft eingegliedert wird. Die Minderheitenaktionäre sind dadurch ausgeschieden. In der Praxis bedeutet das: Wenn die Aktien der Telekom zu 95% von der TUI aufgekauft werden, dann kann die TUI, die Telekom zu einem Teil der TUI werden lassen. Der Minderheitenaktionär hätte nun Aktien der Telekom, die nicht mehr existiert. Die TUI ist aber per Gesetz verpflichtet, dem Minderheitenaktionär seine Telekom-Aktien in neue Aktien der TUI zu tauschen oder eine Barabfindung vorzunehmen. Hypothetisch könnte der Aufkauf der Aktien auch durch eine GmbH oder ein nicht börsennotiertes Unternehmen erfolgen. Dann würde nur eine Barabfindung erfolgen, denn es wären auch keine Aktien der neuen Firma vorhanden.

Abfindung für Privatanleger

Diese Regelungen schützen vor allem kleine Anleger und Privatleute vor Verlusten durch Firmenzusammenschlüsse oder Übernahme durch die Konkurrenz. Denn die Höhe der Abfindung richtet sich nach dem aktuellen Verkaufswert, wenn das Unternehmen nicht aufgekauft worden wäre. Klarer ausgedrückt, würde die TUI heute bekannt geben, dass sie die Telekom übernimmt - dann wäre der Aktienpreis vom Handelsbeginn des heutigen Tages anzusetzen.

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