|
|
|
 |
|
Home
>
Wissen
>
Börsenlexikon
>
Abfindung
|
|
 |
 |
|
| Abfindung: In vielen
Fällen Pflicht |
|
|
|
|
Abfindung
Die Abfindung, im Bezug auf den Zusammenschluss oder Eingliederung in
eine andere AG, ist eine Geld- oder Aktienleistung an die
Minderheitsaktionäre. Die Abfindung wird fällig, wenn
eine Aktiengesellschaft ihre Leitung einem anderen Unternehmen
unterstellt, und zusätzlich ihren Gewinn dorthin
abführt. Die bisherigen Aktionäre würden
dann keine Dividende erhalten. Außenstehenden
Minderheitsaktionären steht ein Ausgleich durch neue Aktien
oder eine Barabfindung zu. Bleibt der Gewinn hingegen im Unternehmen
und lediglich die Leitung wird von einem anderen Unternehmen getragen,
dann hat der Minderheitenaktionär keine Anspruch auf eine
Abfindung. Ein praktisches Beispiel: Die Telekom lässt sich in
bei der TUI eingliedern. Die Leitung der Telekom unterliegt nun der
TUI. Beim Zusammenschluss wurde vereinbart, dass die Gewinne der
Telekom, dem Betriebsergebnis, der TUI zugerechnet werden, dann
erhalten Minderheitenaktionäre als Abfindung entweder eine
Geldleistung im Wert ihrer Aktie der Telekom, oder aber Aktien der TUI
zum Gegenwert ihrer bisherigen Aktien.
Abfindung für
Minderheitsaktionäre
Ebenso erhalten Minderheitenaktionäre eine Abfindung, wenn
eine Firma über den Aktienaufkauf von mindestens 95 % in eine
andere Gesellschaft eingegliedert wird. Die
Minderheitenaktionäre sind dadurch ausgeschieden. In der
Praxis bedeutet das: Wenn die Aktien der Telekom zu 95% von der TUI
aufgekauft werden, dann kann die TUI, die Telekom zu einem Teil der TUI
werden lassen. Der Minderheitenaktionär hätte nun
Aktien der Telekom, die nicht mehr existiert. Die TUI ist aber per
Gesetz verpflichtet, dem Minderheitenaktionär seine
Telekom-Aktien in neue Aktien der TUI zu tauschen oder eine
Barabfindung vorzunehmen. Hypothetisch könnte der Aufkauf der
Aktien auch durch eine GmbH oder ein nicht börsennotiertes
Unternehmen erfolgen. Dann würde nur eine Barabfindung
erfolgen, denn es wären auch keine Aktien der neuen Firma
vorhanden.
Abfindung für
Privatanleger
Diese Regelungen schützen vor allem kleine Anleger und
Privatleute vor Verlusten durch Firmenzusammenschlüsse oder
Übernahme durch die Konkurrenz. Denn die Höhe der
Abfindung richtet sich nach dem aktuellen Verkaufswert, wenn das
Unternehmen nicht aufgekauft worden wäre. Klarer
ausgedrückt, würde die TUI heute bekannt geben, dass
sie die Telekom übernimmt - dann wäre der Aktienpreis
vom Handelsbeginn des heutigen Tages anzusetzen.
|
| Seite:
1 |
1626
mal gelesen |
|
|
 |
| |
Abfindung
Weitere Artikel
Abgeld
Abschreibungen
Absicherung
Gewinne mit fallenden Kursen - so geht es
Aktien Logik: Warum ist die Börse manchmal unlogisch?
Aktien für Einsteiger: Auch Börsenerfolg will geplant sein
Seitenübersicht:
Abfindung
|
|
 |
| |
|