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Doppelbesteuerungsabkommen



Doppelbesteuerungsabkommen  
Doppelbesteuerungsabkommen: Vermeidung der Doppelbesteuerung
 
Das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wird im Allgemeinen als Doppelbesteuerungsabkommen bezeichnet. Der Vertrag wird zwischen zwei Staaten geschlossen. Darin wird festgelegt, welche Steuer welchem Land zustehen. Dies bezieht sich auf Einkünfte, die jeweils in dem anderen Land erzielt wurden. Der Sinn dieses Abkommens liegt darin, dass Personen und Firmen, nicht in zwei Ländern für dieselbe Sache Steuern anfallen. Bereits in einem Staat gezahlte Steuern, lassen sich in dem anderen Staat anrechnen, oder es erfolgt eine Freistellung von Steuerzahlungen. Wo die Besteuerung erfolgt, wird nach vier Prinzipien ermittelt. Das Wohnlandprinzip bedeutet, dass der Wohnort ausschlaggebend ist, wo die Steuern gezahlt werden – in Deutschland wohnhaft, dann werden die Steuern in Deutschland entrichtet. Beim Quelllandprinzip werden die Steuern dort erhoben, wo das Einkommen erzielt wurde – das Einkommen wurde in der Schweiz erzielt, dann wird auch in der Schweiz versteuert. Das Welteinkommensprinzip: der Steuerpflichtige erhält Einkommen aus verschiedenen Ländern – die Summe der Einkommen wird versteuert, in nur einem Land. Und zu guter Letzt, das Territorialprinzip – das Einkommen wird in dem Land versteuert, in welchem es erwirtschaftet wurde.

Doppelbesteuerungsabkommen & Grenzgänger

Ein einfaches Beispiel sind Grenzgänger (Menschen im Nachbarland arbeiten). Die Einkommenssteuer wird im allgemeinen bereits vom Lohn einbehalten. Der Grenzgänger arbeitet in der Schweiz und lebt in Deutschland. Theoretisch würde das Finanzamt in Deutschland sein schweizerisches Nettogehalt noch einmal versteuern. Keine erfreulichen Aussichten für den Arbeitenden. Bei Firmen verhält es sich ähnlich, sie haben in verschiedenen Ländern Niederlassungen. Dort fallen natürlich auch Steuern an, und das deutsche Finanzamt will ebenfalls Steuern habe – es würde sich für kein Unternehmen lohnen, in einem anderen Land eine Niederlassung zu eröffnen, wenn der Gewinn in zwei Länder versteuert wird. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen solchen Staaten regelt, in welchem der beiden Staaten die Steuer zu entrichten ist – dabei ist es nicht möglich, für beide Staaten keine Steuern zu zahlen. Die Verträge enthalten eine Rückfallklausel, so dass sollte ein Quellland auf die Erhebung der Steuern verzichten (um sich als Standort attraktiver zu machen), dann greift das Wohnlandprinzip – die Steuern müssen entrichtet werden.

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