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Börsenordnung
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| Börsenordnung:
Auch an der Börse gibt es Regeln |
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Börsenordnung
Es gibt bekanntlich sehr viele verschiedene Börsen –
Marktplätze - an denen ganz verschiedene Produkte gehandelt
werden. Unter dem Begriff „Börse“ wird
jedoch an erster Stelle immer die
„Wertpapierbörse“ gemeint. Und weil an der
Wertpapierbörse stündlich Millionen an Wertpapieren
für Summen in Milliardenhöhe in verschiedenen
Währungen von Millionen Menschen auf der ganzen Welt gehandelt
werden, ist es für alle Beteiligten enorm wichtig, dass all
dieses ganz streng geregelt zugeht. Dafür besteht auch das
Börsengesetz, welches das Börsengeschehen regelt,
kontrolliert, sichert und fahndet. Verstöße gegen
das Börsengesetz werden nach Bußgeldvorschriften
bestrafft - laut § 62. Als Verstöße werden
zum Beispiel der so genannte Insiderhandel, oder auch der Kursbetrug
betrachtet.
Dieses Gesetz gilt gleichermaßen für alle deutschen
Börsen. Jede einzelne deutsche Börse darf - und muss!
- zudem ihre eigene Satzung haben - die so genannte
Börsenordnung, deren Gestaltung vom Gesetzgeber vorgeschrieben
wird. Die einzelnen deutschen Börsen sind: die Frankfurter,
die Münchener, die Stuttgarter, die Hamburger, die
Düsseldorfer, die Börse Berlin Bremen, die
Hannoversche und die Xetra – die elektronische
Börse.
Die jeweilige Börsenordnung kann zwar in gewissen Grenzen
individuell gestaltet werden, sie muss jedoch die Pflicht
erfüllen, sich strickt an die vom Gesetzgeber vorgegebenen
aktuellen Mindestinhalte zu halten, die vom Börsengesetz
definiert werden. Die Mindestinhalte werden laut § 13 Absatz 2
und 3 des Börsengesetzes geregelt. Die individuelle
Gebührenordnung kann die jeweilige Börsenordnung
wiederum laut § 14 des Börsengesetzes frei nach
eigenem Ermessen und Interesse gestaltet werden.
Börsenordnung
muss von der Landesregierung genehmigt werden
Die Börsenordnung wird vom so genannten Börsenrat der
jeweiligen Börse in der Form einer Satzung erfasst, die dann
von der Landesregierung des jeweiligen Landes genehmigt werden muss. An
erster Stelle regelt die Börsenordnung der einzelnen
Börse ihre konkreten Geschäftebereiche, deren genaue
Anwicklung, die zugelassenen Handelsarten, die jeweiligen Kurse und die
Kosten. Jede Börsenordnung muss auch von der
Börsenaufsichtsbehörde zugelassen werden, die das
Recht und die Pflicht hat, Änderungen und Anpassungen dieser
Börsenordnung zu fordern.
Oberstes Gebot jeder
Börsenordnung ist die Wahrung der Interessen der Anleger und
der Händler.
Die Börsenordnung regelt außerdem die Funktionen des
Börsenrates selbst, wie auch die der
Geschäftsführung und die der
Handelsüberwachungsstelle, alle Zulassungen zum
Börsenbesuch, wie auch die zur Teilnahme am Wertpapierhandel,
die Einführung bzw. Streichung von bestimmten Wertpapieren,
die Festlegung der aktuellen Wertapierpreise, wie auch deren
eventuellen Aussetzungen, die Veröffentlichung der aktuellen
Preise, der Wertpapierkurse und deren Umsätze, die Bedeutung
aller Kurszusätze sowie aller Kurshinweise.
Die jeweilige Börsenordnung darf ferner nach eigenem Ermessen
und im eigenen Interesse über die zeitliche
Verzögerung bei der Bekanntgabe der Wertpapierkurse und den
entsprechenden Umsätzen entscheiden.
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