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Bezugsverhältnis
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| Bezugsverhältnis:
Einfach zu errechnen |
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Bezugsverhältnis
Wird im Rahmen der Hauptversammlung eine Kapitalerhöhung
beschlossen, besteht für die Gesellschaft nun das Recht,
weitere Aktien auszugeben. Diese Aktien werden junge Aktien genannt.
Sie haben im Jahr der Ausgabe eine Sonderstellung, denn sie sind nur
bedingt oder gar nicht dividendenberechntigt. Durch die Ausgabe der
jungen Aktien erhält die Gesellschaft zusätzliches
Kapital, das zum Beispiel für eine
Kapazitätserweiterung oder für andere neue
Investitionen genutzt werden kann.
Kapitalerhöhung
bedarf Beschluß der Hauptversammlung
Eine solche Kapitalerhöhung muss, wie oben beschrieben, von
der Hauptversammlung beschlossen werden und bedarf einer 3/4-Mehrheit.
Um die bisherigen Aktionäre nach der Kapitalerhöhung
nicht schlechter zu stellen und ihnen ihren Anteil am Grundkapital zu
sichern, steht ihnen ein Recht zu, die jungen Aktien zu erwerben.
Dieser Erwerb wird durch ein bestimmtes Bezugsverhältnis
bestimmt. Erhöht die Kapitalgesellschaft ihr Grundkapital zum
Beispiel von 50 Mio. auf 60 Mio. Euro, dann erhält jeder
Altaktionär pro 5 Stück alte Aktien eine neue Aktie.
Das Bezugsverhältnis beträgt also 5:1. Um diese
Aktien kaufen zu können, erhält der Aktionär
in sein Depot Bezugsrechte eingebucht. Diese betragen im vorgenannten
Fall 5. Für diese 5 Rechte kann also an der Börse
eine neue Aktie zum festgelegten Bezugspreis gekauft werden. Dieser
Bezugspreis richtet sich am Kurs der alten Aktie und natürlich
nach Angebot und Nachfrage. In der Regel liegt er aber unter dem Kurs
der alten Aktie. Dies ist auch deshalb der Fall, weil die jungen
Aktien, wie oben beschrieben, im Jahr der Ausgabe kein Recht auf die
Zahlung der Dividende haben.
Bezugsverhältnis:
Beispiel
Hat ein Aktionär jedoch nur 7 alte Aktien im Depot, bekommt er
auch nur 7 Bezugsrechte. Möchte er aber 2 junge Aktien kaufen,
sind diese Rechte nicht ausreichend. Daher sind Bezugsrechte an der
Börse handelbar. Der Preis wird ebenfalls nach dem Kurs der
alten und der jungen Aktie bestimmt, richtet sich aber in jedem Fall
auch nach Angebot und Nachfrage an der Börse. Der o.g. Kunde
muss also drei Bezugsrechte zukaufen, um zwei junge Aktien kaufen zu
können.
Kunden, die keine jungen Aktien kaufen möchten,
können die Bezugsrechte hingegen an der Börse
verkaufen. Werden die Rechte nicht gehandelt, werden sie nach dem Ende
der Bezugsfrist, also der Zeit für den Umtausch von
Bezugsrechten in junge Aktien, wertlos aus dem Depot ausgebucht.
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