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Bezugsrecht



Bezugsrecht  
Bezugsrecht: Greift im Rahmen einer Kapitalerhöhung
 
Aktienrecht. Der Begriff des Bezugsrechts

Als Bezugsrecht wird das Recht eines Aktionärs definiert, bei einer Kapitalerhöhung seiner Aktiengesellschaft eine bestimmte Anzahl neuer Aktien zu einem festgelegten Bezugskurses zu erwerben, so dass seinen bisherigen prozentualen Anteil am Grundkapital des Unternehmens erhalten bleibt. Die Einräumung eines Bezugsrechts ist nicht bei jeder Kapitalerhöhung obligatorisch. Mit ¾ Mehrheit in der Hauptversammlung könnten die Aktionäre unter bestimmten Voraussetzungen das Bezugsrecht ausschließen. Zum Beispiel, wenn die Aktiengesellschaft Belegschaftsaktien ausgeben will oder einen Umtausch von Fremdkapital in Aktien am Ende der Laufzeit der Anleihe, die sog. Wandelschuldverschreibung vorliegt. Im anderen Fall wird das Bezugsrecht bei einer Kapitalerhöhung in der Regel gegen Einlagen, einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, bei Ausgabe von Options- und Gewinnverschreibungen oder bei Emission von Genussscheinen gewährt.

Das Bezugsverhältnis

Das Bezugsverhältnis, d.h. die Relation Altaktien zu neuen Aktien, bestimmt die Anzahl der jungen Aktien, die jedem Aktionär zustehen. Es wird vom Vorstand festgelegt und bekannt gegeben und ergibt sich rein rechnerisch aus dem Umfang der Kapitalerhöhung.
Wenn sich das gezeichnete Kapital, also das Grundkapital eines Unternehmens von 70 Mio. auf 80 Mio. erhöhen würde, würde jeder Aktionär im vorliegenden Fall das Recht erhalten, für 7 alte Aktien eine neue Aktie im Rahmen dieser Kapitalerhöhung zu erwerben. Dann würde das Bezugsverhältnis 7 zu 1 liegen.

Bezugsrechte sind frei verkäuflich

Da die Bezugsrechte an der Börse frei käuflich und verkäuflich sind, hat jeder Aktionär die Möglichkeit im Fall, dass ihm die notwendigen Bezugsrechte zum Erwerb einer neuen Aktie fehlen, diese ihm fehlende Rechte zu kaufen. Für die Ausübung der Bezugsrechte wird vom Gesetzgeber eine Frist von zwei Woche vorgesehen. Der Aktionär hat uneingeschränkte Handlungsfreiheit. In diesem Sinne kann er nach Wunsch entweder alle oder lediglich einen Teil der ihm zugeteilten Rechte in Rahmen einer Bezugsfrist von mindesten zwei Wochen verkaufen. Macht er jedoch davon keinen Gebrauch, kann er seine Bezugsrechte auch verfallen lassen.

Der Preis der Bezugsrechte ist von dem Angebot und der Nachfrage stark abhängig und weicht regelmäßig vom rechnerischen Wert ab. Dennoch lässt sich den Wert mit Hilfe der folgenden Formel rechnerisch so ermitteln: Preis des Bezugsrechts = ( Kurs alte Aktie - Kurs neue Aktie ) / ( Bezugsverhältnis + 1 ).
Eine mögliche Benachteiligung ergibt sich etwa dadurch, dass mit Beginn des Bezugsrechtshandels der Kurs der alten Aktie um den so genannten Bezugsrechtsabschlag vermindert wird. Entsprechende Entschädigung für den Kursverlust, den der Aktionär auf seinen Aktienbesitz nach Bezugsrechtsabschlag hinnehmen muss, ist dann der Veräußerungsgewinn, der durch die Verteilung der gesamtwert aller bisher ausgegebenen Aktien aufgrund der Kapitalerhöhung auf eine höhere Zahl Aktien entsteht.

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