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Bezugsrecht
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| Bezugsrecht: Greift
im Rahmen einer Kapitalerhöhung |
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Aktienrecht. Der Begriff
des Bezugsrechts
Als Bezugsrecht wird das Recht eines Aktionärs definiert, bei
einer Kapitalerhöhung seiner Aktiengesellschaft eine bestimmte
Anzahl neuer Aktien zu einem festgelegten Bezugskurses zu erwerben, so
dass seinen bisherigen prozentualen Anteil am Grundkapital des
Unternehmens erhalten bleibt. Die Einräumung eines
Bezugsrechts ist nicht bei jeder Kapitalerhöhung
obligatorisch. Mit ¾ Mehrheit in der Hauptversammlung
könnten die Aktionäre unter bestimmten
Voraussetzungen das Bezugsrecht ausschließen. Zum Beispiel,
wenn die Aktiengesellschaft Belegschaftsaktien ausgeben will oder einen
Umtausch von Fremdkapital in Aktien am Ende der Laufzeit der Anleihe,
die sog. Wandelschuldverschreibung vorliegt. Im anderen Fall wird das
Bezugsrecht bei einer Kapitalerhöhung in der Regel gegen
Einlagen, einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, bei
Ausgabe von Options- und Gewinnverschreibungen oder bei Emission von
Genussscheinen gewährt.
Das
Bezugsverhältnis
Das Bezugsverhältnis, d.h. die Relation Altaktien zu neuen
Aktien, bestimmt die Anzahl der jungen Aktien, die jedem
Aktionär zustehen. Es wird vom Vorstand festgelegt und bekannt
gegeben und ergibt sich rein rechnerisch aus dem Umfang der
Kapitalerhöhung.
Wenn sich das gezeichnete Kapital, also das Grundkapital eines
Unternehmens von 70 Mio. auf 80 Mio. erhöhen würde,
würde jeder Aktionär im vorliegenden Fall das Recht
erhalten, für 7 alte Aktien eine neue Aktie im Rahmen dieser
Kapitalerhöhung zu erwerben. Dann würde das
Bezugsverhältnis 7 zu 1 liegen.
Bezugsrechte sind frei
verkäuflich
Da die Bezugsrechte an der Börse frei käuflich und
verkäuflich sind, hat jeder Aktionär die
Möglichkeit im Fall, dass ihm die notwendigen Bezugsrechte zum
Erwerb einer neuen Aktie fehlen, diese ihm fehlende Rechte zu kaufen.
Für die Ausübung der Bezugsrechte wird vom
Gesetzgeber eine Frist von zwei Woche vorgesehen. Der Aktionär
hat uneingeschränkte Handlungsfreiheit. In diesem Sinne kann
er nach Wunsch entweder alle oder lediglich einen Teil der ihm
zugeteilten Rechte in Rahmen einer Bezugsfrist von mindesten zwei
Wochen verkaufen. Macht er jedoch davon keinen Gebrauch, kann er seine
Bezugsrechte auch verfallen lassen.
Der Preis der Bezugsrechte ist von dem Angebot und der Nachfrage stark
abhängig und weicht regelmäßig vom
rechnerischen Wert ab. Dennoch lässt sich den Wert mit Hilfe
der folgenden Formel rechnerisch so ermitteln: Preis des Bezugsrechts =
( Kurs alte Aktie - Kurs neue Aktie ) / ( Bezugsverhältnis + 1
).
Eine mögliche Benachteiligung ergibt sich etwa dadurch, dass
mit Beginn des Bezugsrechtshandels der Kurs der alten Aktie um den so
genannten Bezugsrechtsabschlag vermindert wird. Entsprechende
Entschädigung für den Kursverlust, den der
Aktionär auf seinen Aktienbesitz nach Bezugsrechtsabschlag
hinnehmen muss, ist dann der Veräußerungsgewinn, der
durch die Verteilung der gesamtwert aller bisher ausgegebenen Aktien
aufgrund der Kapitalerhöhung auf eine höhere Zahl
Aktien entsteht.
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