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Aufsichtsrat



Aufsichtsrat  
Auftsichtsrat - Kontrollgremium einer AG
 
Der Aufsichtsrat ist ein Gremium bei Aktiengesellschaften, das vor allem die Funktion der Kontrolle übernimmt. Die Grundlage des Aufsichtsrates ist das Aktiengesetz, welches die Aufgaben und Rechte regelt. Die Anzahl der Mitglieder in einem Aufsichtsrat beträgt mindestens 3. Ist jedoch in der Satzung der jeweiligen AG eine höhere Anzahl festgelegt, so muss diese immer durch drei teilbar sein.

Aufsichtrat: Wahl für max. 5 Jahre

Der Aufsichtsrat wird bei der Gründung einer AG von den Gründern bestimmt. Er bleibt dann bis zur ersten Hauptversammlung im Amt, dann erfolgt die Wahl von den Aktionären. Die Dauer einer Amtszeit ist wiederum in der Satzung festgelegt, sie beträgt aber höchstens 5 Jahre, beginnend mit der Hauptversammlung, auf der die Wahl erfolgt ist. Eine Wiederwahl von Mitgliedern des Aufsichtsrates ist natürlich möglich. Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen jedoch nicht im Vorstand der AG beschäftigt sein, denn dies widerspricht dem Aufgabengebiet. Es ist jedoch möglich, dass die Aufgabe von Aktionären der Gesellschaft übernommen wird.

Arbeitnehmer im Aufsichtsrat

Bei Unternehmen mit weniger als 2000 Mitarbeitern muss der Aufsichtsrat zu einem Drittel aus Arbeitnehmern bestehen. Erst bei Unternehmen über 2000 Beschäftigte regelt das Gesetz zur Mitbestimmung die Zusammensetzung und somit die Anzahl der Arbeitnehmervertreter des Aufsichtsrates. Die Wahl dieser Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat ist durch die Arbeitnehmer zu wählen, alle übrigen Aufsichtsräte wählt die Hauptversammlung.

Aufgaben des Aufsichtsrats

Die Aufgabe des Aufsichtsrates ist, wie oben beschrieben, die Überwachung der Geschäftsleitung. Hierfür kann er Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen und prüfen und hierfür im Einzelfall auch Sachverständige beauftragen. Er übernimmt aber auch beratende Funktionen. Bei vielen Aufsichtsräten werden zudem spezielle Gremien eingesetzt, wie zum Beispiel für Prüfungs- und Personalausschüsse. Die Sitzung eines Aufsichtsrates muss bei börsennotierten AG´s mindestens zweimal pro Jahr erfolgen, bei allen anderen Gesellschaften ist dies einmal jährlich nötig.

Die Aufgaben der Geschäftsführung darf der Aufsichtsrat nicht übernehmen. Es kann aber vereinbart werden, dass der Aufsichtsrat für bestimmte Beschlüsse die Zustimmung geben muss. Wird diese verweigert, kann die Hauptversammlung darüber entscheiden.

Zur Vertretung der AG ist der Aufsichtsrat nur berechtigt, wenn der Vorstand verhindert ist. Auch die Bestellung von Vorstandsmitgliedern oder deren Abberufung ist Sache des Aufsichtsrates. Des Weiteren übernimmt der Aufsichtsrat die Wahl der Vorstandsmitglieder, die für ebenfalls 5 Jahre gewählt werden.

Das Aktiengesetz regelt auch, dass der Aufsichtsrat, sollte dies dem Wohl der Gesellschaft dienen, eine Hauptversammlung einberufen werden kann. Hierfür genügt die einfache Mehrheit aller Aufsichtsratsmitglieder.

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