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Aufsichtsrat
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| Auftsichtsrat -
Kontrollgremium einer AG |
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Der Aufsichtsrat ist ein Gremium bei Aktiengesellschaften, das vor
allem die Funktion der Kontrolle übernimmt. Die Grundlage des
Aufsichtsrates ist das Aktiengesetz, welches die Aufgaben und Rechte
regelt. Die Anzahl der Mitglieder in einem Aufsichtsrat
beträgt mindestens 3. Ist jedoch in der Satzung der jeweiligen
AG eine höhere Anzahl festgelegt, so muss diese immer durch
drei teilbar sein.
Aufsichtrat: Wahl
für max. 5 Jahre
Der Aufsichtsrat wird bei der Gründung einer AG von den
Gründern bestimmt. Er bleibt dann bis zur ersten
Hauptversammlung im Amt, dann erfolgt die Wahl von den
Aktionären. Die Dauer einer Amtszeit ist wiederum in der
Satzung festgelegt, sie beträgt aber höchstens 5
Jahre, beginnend mit der Hauptversammlung, auf der die Wahl erfolgt
ist. Eine Wiederwahl von Mitgliedern des Aufsichtsrates ist
natürlich möglich. Die Mitglieder des Aufsichtsrates
dürfen jedoch nicht im Vorstand der AG beschäftigt
sein, denn dies widerspricht dem Aufgabengebiet. Es ist jedoch
möglich, dass die Aufgabe von Aktionären der
Gesellschaft übernommen wird.
Arbeitnehmer im
Aufsichtsrat
Bei Unternehmen mit weniger als 2000 Mitarbeitern muss der Aufsichtsrat
zu einem Drittel aus Arbeitnehmern bestehen. Erst bei Unternehmen
über 2000 Beschäftigte regelt das Gesetz zur
Mitbestimmung die Zusammensetzung und somit die Anzahl der
Arbeitnehmervertreter des Aufsichtsrates. Die Wahl dieser
Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat ist durch die Arbeitnehmer zu
wählen, alle übrigen Aufsichtsräte
wählt die Hauptversammlung.
Aufgaben des Aufsichtsrats
Die Aufgabe des Aufsichtsrates ist, wie oben beschrieben, die
Überwachung der Geschäftsleitung. Hierfür
kann er Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen und
prüfen und hierfür im Einzelfall auch
Sachverständige beauftragen. Er übernimmt aber auch
beratende Funktionen. Bei vielen Aufsichtsräten werden zudem
spezielle Gremien eingesetzt, wie zum Beispiel für
Prüfungs- und Personalausschüsse. Die Sitzung eines
Aufsichtsrates muss bei börsennotierten AG´s
mindestens zweimal pro Jahr erfolgen, bei allen anderen Gesellschaften
ist dies einmal jährlich nötig.
Die Aufgaben der Geschäftsführung darf der
Aufsichtsrat nicht übernehmen. Es kann aber vereinbart werden,
dass der Aufsichtsrat für bestimmte Beschlüsse die
Zustimmung geben muss. Wird diese verweigert, kann die Hauptversammlung
darüber entscheiden.
Zur Vertretung der AG ist der Aufsichtsrat nur berechtigt, wenn der
Vorstand verhindert ist. Auch die Bestellung von Vorstandsmitgliedern
oder deren Abberufung ist Sache des Aufsichtsrates. Des Weiteren
übernimmt der Aufsichtsrat die Wahl der Vorstandsmitglieder,
die für ebenfalls 5 Jahre gewählt werden.
Das Aktiengesetz regelt auch, dass der Aufsichtsrat, sollte dies dem
Wohl der Gesellschaft dienen, eine Hauptversammlung einberufen werden
kann. Hierfür genügt die einfache Mehrheit aller
Aufsichtsratsmitglieder.
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